Alle Staatsangehörigkeiten
Die Verordnung verlangt sämtliche Staatsangehörigkeiten einer Person. Ein einzelnes Feld bildet Mehrstaatigkeit nicht ab und lässt sich später nicht nachbessern, ohne die Akte erneut anzufassen.
Sechs Fragen zu Ihrer heutigen Praxis zeigen, welche Angaben die EU-Geldwäscheverordnung zusätzlich verlangt, jede mit Fundstelle.
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Aus dem Kopf beantwortbar. Das Ergebnis zählt nur diese sechs Punkte.
Welche Kunden nehmen Sie auf?
Für Privat- und Firmenkunden gelten unterschiedliche Pflichtdatensätze. Danach richtet sich, welche Abschnitte Sie sehen.
Erheben Sie die Steuer-Identifikationsnummer?
Die Verordnung verlangt sie „falls verfügbar". In Deutschland hat jede gemeldete Person eine — und kein Identifizierungsmittel liefert sie mit.
Überprüfen Sie die Identität aller wirtschaftlich Berechtigten?
Künftig genügt die namentliche Erfassung nicht mehr. Zum Datensatz gehört auch die Nummer des Ausweisdokuments.
Berechnet Ihr System die nächste Fälligkeit risikoabhängig?
Hohes Risiko jährlich, übrige Fälle spätestens nach fünf Jahren — je Akte, nicht je Kunde.
Können Sie für jedes Feld sagen, woher der Wert stammt?
Elektronische Identifizierung, Register, Urkunde oder Kundenangabe — und wie er überprüft wurde. Das ist die Voraussetzung dafür, eine geschlossene Lücke überhaupt belegen zu können.
Wie viele Akten mit Geldwäscheprüfung führen Sie ungefähr?
Nur für die Einordnung des Bestands. Grobe Schätzung genügt.
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Die vollständige Lückenprüfung prüft weitere Punkte zu Privatkunden, Firmenkunden und Kundenbestand. Ihre Antworten sind übernommen.
Vollständige Prüfung fortsetzenDie Verordnung verlangt sämtliche Staatsangehörigkeiten einer Person. Ein einzelnes Feld bildet Mehrstaatigkeit nicht ab und lässt sich später nicht nachbessern, ohne die Akte erneut anzufassen.
Die Attributliste schlüsselt die Anschrift in Land, Region, Ort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer auf. Ein Freitextfeld lässt sich darauf nicht abbilden — und damit auch nicht prüfen, welches Teilfeld fehlt.
Die Steuernummer ist zu erheben, ‚falls verfügbar‘ — in Deutschland ist sie das bei jeder gemeldeten Person. Weder die Online-Ausweisfunktion noch der Personendatensatz des Wallets liefert sie mit. Sie ist damit das Feld, das praktisch immer nacherhoben werden muss.
Wer für einen anderen auftritt, ist künftig nicht nur auf seine Vertretungsbefugnis zu prüfen, sondern selbst zu identifizieren und zu verifizieren — mit eigenem Datensatz in der Akte.
Der Entwurf der technischen Standards macht die elektronische Identifizierung im Fernkanal zum Regelfall. Video- und Auto-Ident bleiben zulässig, aber als nachrangiger Weg — mit definierten Sicherungen und der Pflicht, gegenüber der Aufsicht zu begründen, warum nicht vorrangig identifiziert wurde.
Verlangt ist bei jeder neuen Geschäftsbeziehung ein gültiger Registrierungsnachweis oder ein aktueller Registerauszug. Es genügt nicht, das Register eingesehen zu haben — der datierte Beleg gehört in die Unterlagen.
Die Schwelle sinkt von ‚mehr als 25 Prozent‘ auf ‚ab 25 Prozent‘. Beteiligungen sind über jede Ebene zu multiplizieren und parallele Stränge zu addieren. Wer nur die oberste Ebene abliest, findet mittelbare Berechtigte nicht.
Künftig ist die Identität aller wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, nicht nur festzuhalten. Zum Datensatz gehört auch die Nummer des Ausweisdokuments. Zulässig sind angemessene Maßnahmen — nicht zwingend eine Videoidentifizierung je Person.
Der Abgleich mit dem Transparenzregister ist Pflicht. Für die Überprüfung selbst verweist die Verordnung aber ausdrücklich auf öffentliche Register, die keine Zentralregister sind — Melde-, Steuer- und Grundbuchregister, Auskünfte seriöser Datenanbieter, Bestätigungen von Kreditinstituten. Das Transparenzregister allein trägt die Verifizierung nicht.
Namen von Nominee-Gesellschaftern und Nominee-Direktoren sind Pflichtangaben, einschließlich des ausdrücklichen Hinweises auf diesen Status. Kein Register liefert sie — die Angabe muss erfragt, dokumentiert und plausibilisiert werden.
Jeweils ‚soweit vorhanden‘ — aber wo vorhanden, verpflichtend und als eigenes Feld. Nachträglich lassen sich diese Angaben über einen Bestand hinweg nur mit erheblichem Aufwand ergänzen.
Weichen die eigenen Erkenntnisse von den Registerangaben ab, ist dies spätestens binnen 14 Kalendertagen zu melden. Für Notariat, Rechts-, Prüfungs- und Steuerberatung gilt eine Ausnahme, soweit die Erkenntnis aus der Beurteilung der Rechtslage oder der Vertretung in Verfahren stammt.
Ohne dieses Datum lässt sich keine Fälligkeit berechnen — und ohne Fälligkeit kein Bestand planen. Es ist die kleinste Voraussetzung für alles Weitere.
Höchstens ein Jahr bei hohem Risiko, höchstens fünf Jahre für alle übrigen Fälle — auch bei niedrigem Risiko. Das sind Obergrenzen. Eine Wiedervorlageliste ohne Risikobezug erfüllt das nicht zuverlässig.
Deckt ein Identifizierungsmittel nicht alle Pflichtattribute ab, sind die fehlenden Angaben auf anderem Weg zu beschaffen und zu überprüfen. Belegen lässt sich das nur, wenn je Feld gespeichert ist, woher der Wert stammt und wie er geprüft wurde — nicht erst auf Dokumentenebene.
Wer im Fernkanal nicht elektronisch identifiziert, muss der Aufsicht gegenüber begründen können, warum. Ein Freitextfeld, das gefüllt werden kann, aber nicht muss, hält dieser Frage im Prüfungsfall nicht stand.
Auch der nicht zustande gekommene Fall unterliegt der Aufbewahrung — und nach Fristablauf der Löschpflicht. In der Praxis ist das der am häufigsten übersehene Punkt, weil abgebrochene Vorgänge selten in der Aktenführung landen.
0 offene Punkte in sechs Fragen
1 offener Punkt in sechs Fragen
In den geprüften Punkten sehen wir keine offene Stelle. Das ist selten — und ein guter Ausgangspunkt für die Frage, wie sich der Nachweis darüber gegenüber der Aufsicht führen lässt.
Wir haben einen Punkt gefunden, der heute nicht gedeckt ist, und 0 weitere, die nur teilweise tragen.
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Ihre Angaben decken die geprüften Punkte ab. Die teilweise gedeckten Punkte lohnen dennoch einen Blick.
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Bei rund 0 Akten im Bestand betrifft jeder dieser Punkte den gesamten Bestand, nicht nur Neuaufnahmen.
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Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt unmittelbar, ohne deutsches Umsetzungsgesetz.
Wer ab dem 10. Juli 2027 neue Kunden aufnimmt, prüft vom ersten Tag an nach den neuen Regeln.
Die Aktualisierung läuft risikobasiert: ein Jahr bei hohem Risiko, maximal bis zu fünf Jahren bei niedrigem Risiko.