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Was Ihnen zum 10. Juli 2027 fehlt
Zwölf bis zwanzig Fragen entlang der EU-Geldwäscheverordnung. Am Ende steht keine Punktzahl, sondern eine Liste: was Ihnen zum 10. Juli 2027 konkret fehlt — mit der Fundstelle dazu.
Abschnitt 1 von 5
Ihre Antworten werden in Ihrem Browser ausgewertet. Erst wenn Sie das Ergebnis anfordern, werden sie zusammen mit Ihren Kontaktdaten übermittelt.
Abschnitt 1
Wer Sie sind
Zwei Fragen, die bestimmen, welche Strecken für Sie gelten.
In welchem Bereich arbeiten Sie?
Bestimmt, welche Formulierungen wir verwenden — nicht die Rechtslage.
Welche Kunden nehmen Sie auf?
Für Privat- und Firmenkunden gelten unterschiedliche Pflichtdatensätze. Danach richtet sich, welche Abschnitte Sie sehen.
Fallen Ihre Tätigkeiten unter den Katalog des Artikels 3?
Für rechts- und steuerberatende Berufe gilt die Verordnung nur bei bestimmten Tätigkeiten — etwa Beteiligungserwerb, Immobiliengeschäfte, Verwaltung von Vermögen, Gründung und Führung von Gesellschaften.
Wie viele Akten mit Geldwäscheprüfung führen Sie ungefähr?
Nur für die Einordnung des Bestands. Grobe Schätzung genügt.
Abschnitt 2
Privatkunden — natürliche Personen
Der Pflichtdatensatz, der Weg der Überprüfung und die Felder, die kein Ausweis mitliefert.
Die Verordnung legt für natürliche Personen eine feste Feldliste fest (Art. 22 Abs. 1 lit. a). Der Entwurf der technischen Standards ordnet jedem Feld ein konkretes Attribut zu. Wo ein Identifizierungsmittel ein Feld nicht liefert, muss es auf anderem Weg beschafft und überprüft werden.
Wie identifizieren Sie Privatkunden überwiegend?
Persönliche Vorlage und Fernidentifizierung führen zu unterschiedlichen Pflichten.
Erfassen Sie alle Staatsangehörigkeiten?
Die Verordnung verwendet ausdrücklich den Plural. Ein Feld mit einem Wert genügt nicht.
Halten Sie die Anschrift in einzelnen Feldern?
Land, Region, Ort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer — die Attributliste ist aufgeschlüsselt, ein Freitextfeld lässt sich darauf nicht abbilden.
Erheben Sie die Steuer-Identifikationsnummer?
Die Verordnung verlangt sie „falls verfügbar". In Deutschland hat jede gemeldete Person eine — und kein Identifizierungsmittel liefert sie mit.
Identifizieren Sie auch die handelnde Person?
Wer für einen anderen auftritt, ist auf die Vollmacht zu prüfen und selbst zu identifizieren — das verlangt bereits § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG und ab 2027 unverändert Art. 20 Abs. 1 lit. i. In der Praxis unterbleibt der eigene Datensatz oft.
Abschnitt 3
Firmenkunden — juristische Personen
Register, Vertreter, wirtschaftlich Berechtigte und die Struktur dahinter.
Für Gesellschaften führt die Verordnung eine eigene Feldliste (Art. 22 Abs. 1 lit. b). Ein elektronisches Identifizierungsmittel trägt hier kaum: Es weist die handelnde Person aus, nicht die Gesellschaft. Die Prüfung setzt sich deshalb aus Registerarbeit, Unterlagen und Identifizierung zusammen.
Holen Sie bei jeder neuen Geschäftsbeziehung einen Registernachweis ein?
Verlangt ist ein gültiger Registrierungsnachweis oder ein aktueller Registerauszug — datiert und abgelegt, nicht nur eingesehen (Art. 23 Abs. 4).
Wie ermitteln Sie die wirtschaftlich Berechtigten?
Die Schwelle sinkt auf „ab 25 Prozent". Beteiligungen sind über alle Ebenen zu multiplizieren und parallele Stränge zu addieren.
Überprüfen Sie die Identität aller wirtschaftlich Berechtigten?
Künftig genügt die namentliche Erfassung nicht mehr. Zum Datensatz gehört auch die Nummer des Ausweisdokuments.
Stützen Sie die Prüfung der Berechtigten allein auf das Transparenzregister?
Der Abgleich mit dem Zentralregister ist Pflicht. Für die Überprüfung verweist die Verordnung dagegen auf Quellen „einschließlich öffentlicher Register, die keine Zentralregister sind".
Fragen Sie Strohmann-Verhältnisse ausdrücklich ab?
Namen von Nominee-Gesellschaftern und Nominee-Direktoren sind Pflichtangaben — einschließlich des Hinweises auf diesen Status. Kein Register liefert sie.
Erfassen Sie LEI, Registernummer und Steuernummer als eigene Felder?
Jeweils „soweit vorhanden" — aber wenn vorhanden, dann verpflichtend.
Erkennen Sie Abweichungen zwischen Ihren Erkenntnissen und dem Register?
Bei Unstimmigkeiten läuft eine Meldefrist von 14 Kalendertagen. Für Notariat, Rechts-, Prüfungs- und Steuerberatung gilt eine Ausnahme, soweit die Erkenntnis aus der Beurteilung der Rechtslage stammt.
Abschnitt 4
Bestand und Nachweisbarkeit
Die Fristen für vorhandene Akten — und die Frage, die die Aufsicht stellen wird.
Für Bestandskunden gelten Höchstfristen: ein Jahr bei hohem Risiko, fünf Jahre für alle übrigen — auch bei niedrigem Risiko (Art. 26 Abs. 2). Das sind Obergrenzen, keine Zielwerte.
Wissen Sie je Akte, wann sie zuletzt aktualisiert wurde?
Ohne dieses Datum lässt sich keine Fälligkeit berechnen.
Berechnet Ihr System die nächste Fälligkeit risikoabhängig?
Hohes Risiko jährlich, übrige Fälle spätestens nach fünf Jahren — je Akte, nicht je Kunde.
Können Sie für jedes Feld sagen, woher der Wert stammt?
Elektronische Identifizierung, Register, Urkunde oder Kundenangabe — und wie er überprüft wurde. Das ist die Voraussetzung dafür, eine geschlossene Lücke überhaupt belegen zu können.
Halten Sie fest, warum nicht elektronisch identifiziert wurde?
Der Entwurf der technischen Standards macht die elektronische Identifizierung im Fernkanal zum Regelfall. Wer davon abweicht, muss es gegenüber der Aufsicht begründen können.
Dokumentieren Sie abgelehnte und abgebrochene Fälle vollständig?
Auch der nicht zustande gekommene Fall unterliegt der Aufbewahrung — und der späteren Löschpflicht.
Das fehlt Ihnen zum 10. Juli 2027
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